Die ambulante Zusatzversicherung der Continentale, der Tarif CEK-PLUS-U bietet sehr gute Leistungen für Heilpraktiker, Brille und Vieles mehr und das zu einem sehr günstigen Beitrag. Das Gute daran, der Beitrag bleibt auch im Alter – wenn man eine ambulante Zusatzversicherung wirklich braucht – bezahlbar.
Die guten Leistungen der Continentale sind in der Historie begründet, denn die Continentale Krankenversicherung geht aus der 1926 gegründeten "Volkswohl Krankenunterstützungskasse", gegründet von Anhängern der Naturheilkunde.
Continentale CEK-PLUS-U | |
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Leistung für Heilpraktiker | 80 % des Mindestsatzes der Gebührenordnung für Heilpraktiker |
Naturheilverfahren Bestandteil Heilpraktiker | 80 % des Mindestsatzes der Gebührenordnung für Heilpraktiker |
Arzneimittel bei Naturheilverfahren | 80 % bis 150,- € pro Jahr |
Maximalerstattung Heilpraktiker/ Naturheilverfahren | Keine Begrenzung für Behandlungen |
Brillen und Kontaktlinsen | 80 % bis maximal 150,- € im Jahr |
LASIK-Operation | |
Ambulante Ergänzung Zuzahlungen | 100 % ZuzahlungenArznei-, Verband-, Heilmittel, Hilfsmittel, Krankenaufenthalte, -transporte, ambulante Krankentransporte, Kuren (stationär, ambulant) |
Vorsorgeuntersuchungen | 80 % bis maximal 150,- € im Jahr |
Auslandskrankenversicherung | Auslandsaufenthalte bis zu 42 Tagen |
Zusatzleistungen | Freie Krankenhauswahl innerhalb Deutschlands |
Wartezeit | 3 Monate |
Annahmerichtlinien | Abfragezeitraum letzte 5 Jahre für stationäre und psychotherapeutische Behandlung |
Tarif- informationen | Download |
Bedingungen | Download |
Versicherungsfähigkeit:
Die Antragstellung ist für Sie möglich, wenn Sie in Deutschland leben und Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind.
Versicherungsjahr:
Wird vom Tag des Beginns der Versicherung gerechnet, eine Kündigung ist zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich.
Leistungsjahr:
Die Kostenerstattung wird dem Kalenderjahr zugerechnet.
Erlass von Wartezeiten:
Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Keine Wartezeit bei Unfällen und für den Auslandsversicherungsschutz.
Beitragsrückerstattung:
Pro versicherte Person. Wenn keine Leistungen im Kalenderjahr erbracht werden erhält der Versicherungsnehmer eine pauschalleistung von drei Monatsbeiträgen. Für jedes weitere leistungsfreies Kalenderjahr ein Monatsbeitrag, maximal 6 Monatsbeiträge.
Leistung ohne Vorleistung der GKV:
Soweit in diesem Tarif auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird, sind die auf den bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechneten Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anzuerkennen, so dass diese als Vorleistung der GKV gilt.
I. Kosten ambulanter Heilbehandlung
1. Naturheilverfahren
Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) und darüber hinaus sonstige bewährte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit sie sich aus dem Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren (siehe Bedingungen) ergeben.
Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Mindestsätzen der GebüH. bzw. bis zu den Mindestsätzen der im Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren genannten Gebührenziffern und Höchsterstattungsbeträgen zu 100 %. Die Leistungen der GKV werden vom erstattungsfähigen Betrag abgezogen.
Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, beträgt die tarifliche Leistung 80 % der erstattungsfähigen Kosten.
Erstattungsfähig sind alle im Rahmen von Naturheilverfahren verordneten Medikamente zu 100 %.
Die Kosten für alle im Rahmen von Naturheilverfahren verordneten Medikamente werden bis zu 150,– Euro je Kalenderjahr erstattet.
2. Arznei- und Verbandmittel
Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln werden mit 100 % erstattet.
3. Heilmittel
Zuzahlungen zu Heilmitteln werden mit 100 % erstattet.
4. Hilfsmittel
Zuzahlungen zu Hilfsmitteln (außer Sehhilfen) werden mit 100 % erstattet.
5. Brillen / Kontaktlinsen
Die nach Leistung der GKV verbleibenden Kosten für ärztlich verordnete Brillen (einschließlich Brillengläser) oder Kontaktlinsen werden bis zu 150,– Euro erstattet.
Besteht nachweislich kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV, sind die Kosten für ärztlich verordnete
Brillen (einschließlich Brillengläser) oder Kontaktlinsen zu 80 % des Rechnungsbetrages erstattungsfähig; maximal werden die Kosten bis zu 200,– Euro je Kalenderjahr erstattet.
6. Rehabilitationsmaßnahmen / Mutter- oder Vater-KindMaßnahmen
Zuzahlungen zu Rehabilitationsmaßnahmen und die vorgesehene Zuzahlung je Tag einer Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme werden mit 100 % erstattet.
7. Fahrkosten
Die nach § 60 Abs. 2 SGB V vorgesehenen Zuzahlungen zu Fahrkosten werden mit 100 % erstattet.
8. Vorsorgeuntersuchungen
Die Kosten für medizinisch notwendige ambulante Vorsorgeuntersuchungen, die in dem anhängenden Verzeichnis aufgeführt sind, sind zu 80 % erstattungsfähig; maximal werden die Kosten bis zu 150,– Euro je Kalenderjahr erstattet. Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, ermäßigen sich die Höchsterstattungsbeträge für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung nicht bestand.
(Erstattungsfähige Vorsorgeuntersuchungen siehe Bedingungen)
II Kosten stationärer Heilbehandlung
III. Kosten bei Auslandsaufenthalten
Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden, die Dauer von 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für:
– ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behandlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiagnostik.
– Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen.
– schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahnersatz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie.
– stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Person transportfähig und anschließend eine stationäre Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransports übernommen.
Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versicherer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch Notwendig ist.
– den Transport zur stationären Behandlung mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heilbehandlung nach medizinischen Kriterien geeignete Krankenhaus.
b) Rücktransportkosten
Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den medizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war bzw. von den zuständigen Behörden oder der Fluggesellschaft angeordnet wurde.
c) Überführungs- oder Bestattungskosten
Überführungskosten sind Kosten, die im Todesfall des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Transportkosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Ausland
Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Ausland sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallverletzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicherter Person.
Auszugsweise Ausnahmen von der Leistungspflicht: