Heilpraktiker Zusatzversicherung, Naturheilverfahren und Sehhilfen - Kostenlose, unabhängige Beratung und Angebot 089 237 132 90 Agentur Marco Kraus
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Deutsche AmbulantVersicherung Kombi Kompakt 1000

MV Kombi Kompakt 1000 T173 + T178 - Leistungen im Detail

Der Tarif des MünchenerVerein Kombi Kompakt 1000 erweitert den Naturmedizintarif T178 um Leistungen für Sehhilfen.

  MünchnerVerein Heilpraktiker Zusatzversicherung
  MV Kombi Kompakt 1000 T173 + T178
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Leistung für Heilpraktiker

85 %
Naturheilverfahren
Bestandteil Heilpraktiker

85 % nach GOÄ und Liste des Versicherers
Arzneimittel
bei Naturheilverfahren

85 %
Maximalerstattung
Heilpraktiker/ Naturheilverfahren

1.000,- Euro pro Jahr
Brillen und Kontaktlinsen

100 % bis maximal 400,- € in zwei Jahren
LASIK-Operation100% bis zu 800,- € je Auge in 5 Jahren
Ambulante Ergänzung
Zuzahlungen

Vorsorgeuntersuchungen

AuslandskrankenversicherungLeistung im Ausland
ZusatzleistungenHilfsmittel, bei Leistung GKV, 100% des Restbetrages
Wartezeitkeine Wartezeit
Annahmerichtlinien Maximalerstattung im ersten Kalenderjahr: 240,- € minus 20,-€ je abgelaufenem Monat (Beginn 1.5.: 240 - 4 x 20 = 160,- €).
In den ersten beiden Kalenderjahren: Leistungsmaximum erstes Jahr + 240,- €.
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1 Naturmedizin

Welche Leistungen sind versichert?

Erstattungsfähig sind die Kosten für

1 a. naturheilkundliche Untersuchungen, alternative Behandlungsmethoden und Heilmittel

  • bei Behandlung durch Heilpraktiker, wenn diese im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

aufgeführt sind. Heilpraktikerleistungen sind bis zu den Höchstbeträgen des GebüH erstattungsfähig

  • bei Behandlung durch Ärzte, wenn es sich um eine der nachfolgenden Behandlungsmethoden aus dem

Hufeland-Leistungsverzeichnis handelt

  • Akupunktur
  • Lymphdrainage
  • Ausleitende Verfahren (Aderlass, Schröpfen, Blutegelbehandlung)
  • Magnetfeldtherapie bei orthopädischen Erkrankungen
  • Neuraltherapie
  • Biochemische Behandlung nach Schüßler
  • Osteopathische Behandlung
  • Chirotherapie
  • Präparate der Phytotherapie
  • Eigenblutbehandlung
  • Roedersches Verfahren
  • Elektrotherapie
  • Therapeutische Lokalanästhesie
  • Homöopathie
  • Thermotherapie
  • Homöosiniatrie
  • Ultraschalltherapie
  • Hydrotherapie
  • Lichttherapie bei dermatologischen Erkrankungen

Die ärztlichen Leistungen sind erstattungsfähig, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte

(GOÄ) berechnet werden dürfen und deren Höchstsätze nicht überschreiten

  • bei osteopathischer Behandlung auch dann, wenn diese durch ein Mitglied eines Berufsverbandes der

Osteopathen erbracht werden und im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet werden

 

1 b. die in diesem Zusammenhang verordneten Arznei- und Verbandmittel

Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungs-, potenzfördernde, kosmetische und Desinfektionsmittel, Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandlerverordnet sind.

Wichtiger Hinweis:

Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

 

Erstattet werden 85 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen

in Tarifstufe 178

im ersten Versicherungsjahr bis zu 240 Euro

in den ersten beiden Versicherungsjahren bis zu 480 Euro

ab dem dritten Versicherungsjahr bis zu 1.000 Euro je Versicherungsjahr

 

2 Sehhilfen und Hilfsmittel

 

Welche Leistungen sind versichert?

Erstattungsfähig sind die Kosten für

  1. Sehhilfen Brillen und Kontaktlinsen
  2. Refraktive Chirurgie Operationen am Auge zur Behebung einer Fehlsichtigkeit, die die Gesamtbrechkraft verändern (z. B. LASIK, LASEK, Operationen zur Einsetzung einer künstlichen Linse) – ärztliche Leistungen sowie die mit diesen im Zusammenhang stehenden verordneten Arznei- und Verbandmittel und eingesetzten Implantate (z. B. Intraokularlinsen)
  3. Hilfsmittel Von Ärzten verordnete Hilfsmittel, sofern die GKV eine Leistung erbringt

In welcher Höhe sieht der Tarif Leistungen vor?

Erstattet werden die Kosten für

  • Sehhilfen zu 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zu 400 Euro innerhalb von jeweils zwei aufeinander folgenden Versicherungsjahren
  • refraktive Chirurgie zu 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen und bis zu 800 Euro je Auge,

ein erneuter Anspruch entsteht fünf Jahre nach einer Augen-Operation

  • Hilfsmittel nach Vorleistung der GKV zu 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zu

800 Euro innerhalb von jeweils zwei aufeinander folgenden Versicherungsjahren Leistungsanspruch je versicherte Person besteht

  • im ersten Versicherungsjahr bis zu 240 Euro
  • in den ersten beiden Versicherungsjahren zusammen bis zu 480 Euro
  • ab dem dritten Versicherungsjahr entfällt dieser Höchsterstattungsbetrag

Der Höchsterstattungsbetrag für das erste bzw. die ersten beiden Versicherungsjahre ermäßigt sich bei

unterjährigem Beginn für jeden im ersten Versicherungsjahr nicht versicherten Monat um 20 Euro. Endet

eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag nicht.

Von der GKV erbrachte Leistungen werden angerechnet.

 

Unter Sehhilfen werden Brillengestelle und -gläser sowie Kontaktlinsen (einschließlich Tages- und

Monatslinsen) verstanden. Kontaktlinsenpflegemittel sind nicht erstattungsfähig.

Eine tarifliche Erstattung erfolgt auch für Sonnenbrillen mit Gläsern, die eine Sehschwäche ausgleichen.

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